- beizulegender Wert
- Tageswert, Zeitwert. Durch das ⇡ Imparitätsprinzip (⇡ Niederstwertprinzip) bedingter ⇡ Bewertungsmaßstab für ⇡ Vermögensgegenstände (potenzielle Wertuntergrenze). Bei der Ermittlung des b.W. können entsprechende Hilfswerte herangezogen werden: (1) Ermittlung des b.W. für Gegenstände des ⇡ Anlagevermögens (§ 253 II 3 HGB): Anhaltspunkte können sein die Reproduktions- oder Wiederbeschaffungspreise, wenn möglich Börsen- oder Marktpreise, der ⇡ Ertragswert z.B. bei Beteiligungen; in jedem Fall ist aber der Einzelveräußerungswert die Untergrenze für den b.W.- (2) Ermittlung des b.W. für Gegenstände des ⇡ Umlaufvermögens (§ 253 III 2 HGB): Wenn der Beschaffungsmarkt für die Bewertung maßgebend ist (z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Handelswaren ohne Überbestände), entspricht der b.W. den Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten. Bei Maßgeblichkeit des Absatzmarkts (z.B. unfertige und fertige Erzeugnisse ohne Fremdbezug) ist der b.W. gleich dem um noch anfallende Aufwendungen verminderten voraussichtlichen Verkaufserlös (sog. retrograde Wertermittlung).
Lexikon der Economics. 2013.